Satzung
Deutsche Gesellschaft Interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin (DGINA)
PRÄAMBEL
Die DGINA ist als eingetragener Verein auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, im europäischen und internationalen Umfeld als medizinische Fachgesellschaft für die Umsetzung und Weiterentwicklung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben verantwortlich. Die DGINA steht für Gleichberechtigung ein. Die Satzung wurde gendergerecht formuliert.
§ 1 NAME
Der Verein trägt den Namen „Deutsche Gesellschaft Interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin“ (DGINA). Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin- Charlottenburg eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
Die DGINA ist Inhaberin der eingetragenen deutschen Wortmarke „DGINA – Deutsche Gesellschaft für interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin“. Der Verein kann den Landesgruppen, Arbeitsgemeinschaften und im Einzelfall auch Dritten das Recht einräumen, diese Marke oder Teile davon zu nutzen.
§ 2 SITZ
Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 3 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 ZWECK
- Der Verein fördert die öffentliche Gesundheitspflege und Berufsbildung. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Aufbaus und der Weiterentwicklung der interdisziplinären zentralen Notfallbehandlung an Kliniken/medizinischen Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union sowie durch die Förderung von Prozessorganisations- und Qualitätssicherungskonzepten im Bereich ambulanter und stationärer Patient*innenversorgung und durch Auslobung von Preisen (Geldpreise, werthaltige Gegenstände wie Goldmünzen oder andere Sachpreise) für herausragende Verdienste in der Notfallmedizin. Die Vergabe von Auszeichnungen und Preisverleihungen wird in Richtlinien geregelt, welche der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes bedürfen, auch im Falle ihrer Abänderung. Konkret beinhaltet dieses:
- die Förderung von Aus- und Weiterbildung durch Schulungsmaßnahmen im Bereich der Notfallmedizin;
- weitergehende Förderung der Professionalisierung durch Etablierung einer eigenständigen Fachlichkeit für Pflegende und Ärzt*innen in der Notfallmedizin,
- Aufbau einer Geschäftsstelle für die DGINA,
- Aufbau eines Informationsnetzwerkes innerhalb deutscher Krankenhäuser mit zentralen interdisziplinären Notfallaufnahmen durch Intensivierung der Öffentlichkeitsarbeit und Informationsprozesse,
- Definition von Raum- und Qualitätssicherheitsstandards im Notfallprozessmanagement,
- Intensivierung der Kooperation mit dem Prähospitalbereich, namentlich mit allen Rettungsdiensten,
- Kooperation mit dem Zivil- und Katastrophenschutz.
- Der Verein dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gesamtgebiet der Akut- und Notfallmedizin und der Versorgungsforschung. Er verfolgt diese Ziele insbesondere durch die Vereinigung der Wissenschaftler*innen, Ärzt*innen und Pflegenden, die Veranstaltung einer jährlichen Tagung, die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten aus dem Fachgebiet und die Pflege der Zusammenarbeit zu anderen wissenschaftlichen Fachgesellschaften des In- und Auslandes. Der Verein fördert die wissenschaftlich fundierte Fort- und Weiterbildung.
- Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Die Landesgruppen fördern die vorstehend genannten Ziele und Aufgaben auf dem Gebiet ihres jeweiligen Bundeslandes. Dem Verein ist damit jedoch nicht die Möglichkeit genommen, in dem jeweiligen Gebiet einer Landesgruppe im eigenen Namen seinen satzungsgemäßen Aufgaben nachzugehen.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
Mitglied können alle Personen werden, die als approbierte Ärzt*innen, Wissenschaftler*innen, Pflegepersonal, Rettungsdienstmitarbeiter*innen, Studierende und Auszubildende oder in sonstigen, beruflich mit der Akut- und Notfallmedizin assoziierten Berufe, tätig sind.
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Mit der Aufnahme durch den Vorstand wird die Mitgliedschaft begründet und das Mitgliedsjahr des jeweiligen Mitglieds beginnt zu laufen. Eine Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft muss begründet sein. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller die Anrufung und Entscheidung durch das Schiedsgericht (§ 15) zu.
Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
Zum Ehrenpräsidenten oder zur Ehrenpräsidentin können ehemalige DGINA- Präsident*innen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenpräsident*innen sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie gehören dem nicht stimmberechtigten Vorstand mit beratender Stimme an.
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins (ggf. zzgl. einer Teilnahmegebühr) teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und dessen Zweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 7 ORDNUNGSMASSNAHME
- Gegen Mitglieder können Vereinsordnungsmittel verhängt werden, wenn sie:
- gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Vorstands verstoßen, die Mitgliedsbeträge nicht bezahlen oder sonstige Mitgliedspflichten verletzen;
- Eigentum oder Vermögen des Vereins oder seiner Zuwendungsgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigen oder dem Verein in seinem Ansehen schaden;
- gesetzliche Vorgaben nicht einhalten, soweit der Verein hiervon betroffen ist;
- den Aufgaben, Zielsetzungen und Interessen des Vereins grob zuwiderhandeln oder diese gefährden.
- Vereinsordnungsmittel sind:
- Erteilung von Rüge, Verwarnung oder Verweis;
- befristeter Entzug der Ausübung von Mitgliedsrechten;
- Suspendierung von Organstellungen oder anderen Vereinsfunktionen;
- Abberufung aus Organstellungen;
- Ausschluss aus dem Verein bei schwerwiegendem Fehlverhalten.
- Die Wahl des Ordnungsmittels bestimmt sich nach der Schwere der Pflichtverletzung. Es gilt der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs.
- Über die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln gegen natürliche Personen entscheidet grundsätzlich der Vorstand. Den Ausschluss von Organmitgliedern beschließt das wählende oder bestellende Organ.
- In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens ist der Vorstand auch unmittelbar für die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln zuständig.
- Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmittel zunächst anzudrohen. Mit der Androhung kann die Anordnung der Vornahme einer Handlung oder Unterlassung zur Beseitigung des pflichtwidrigen Zustandes innerhalb einer festzusetzenden Frist verbunden werden.
- Vor der Entscheidung ist das Mitglied anzuhören. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen.
- Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Ordnungsmittel sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen oder weggefallen sind.
- Gegen eine Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang das Schiedsgericht (§ 15) angerufen werden. Bei Fristversäumung wird die Entscheidung endgültig wirksam. Das Schiedsgerichtsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung.
- Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach § 15 und der hierzu erlassenen Schiedsordnung. Beide werden hiermit anerkannt und sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 8 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn einer der folgenden Beendigungstatbestände in der Person des Mitglieds verwirklicht, ist:
- Entzug der Approbation oder der Berufserlaubnis in einem medizinischen Beruf,
- Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags zur Fälligkeit des Beitrags, trotz 2- facher Mahnung, welche ausdrücklich auf den Verlust der Mitgliedschaft in dem Verein hinweist. Zwischen den Mahnungen muss mindestens eine Frist von 10 Tagen zur Zahlung eingeräumt werden. Das Mitglied verliert in diesem Fall die Mitgliedschaft umgehend nach erfolgloser zweiter Mahnung.
- Mitgliedschaft in einer extremistischen, rassistischen oder fremdenfeindlichen Organisation.
Der ordentliche Austritt wirkt zum Ende des Mitgliedsjahres, sofern er drei Monate vor Ablauf des Mitgliedsjahres beim Vorstand eingeht. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 9 MITGLIEDSBEITRÄGE
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens zum letzten Tag des jeweiligen Eintrittsmonats zur Zahlung fällig. Er hat in aller Regel durch die Einräumung eines SEPA- Lastschriftmandates zu erfolgen.
§ 10 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Rechnungslegung für das abgelaufenen Geschäftsjahr,
- die Festsetzung der Beitragsordnung,
- Entlastung des Vorstands,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- den*die Vorsitzende*n des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter*in zu wählen,
- über die Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer*innen zu wählen, die keine andere Funktionen innerhalb der DGINA bekleiden dürfen.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem*der Vorsitzenden des Vereins und bei dessen*deren Abwesenheit durch dessen*deren Stellvertreter*in nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
- Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Der*die Vorsitzende, ein*e Stellvertreter*in oder der*die Generalsekretär*in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des*der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine*n besondere*n Versammlungsleiter*in bestimmen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
- Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch abgeben können.
- Der Vorstand regelt im Fall einer Online-Mitgliederversammlung in einer Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
- In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
- Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online- Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
- Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 12 STIMMRECHT/BESCHLUSSFÄHIGKEIT
- Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf, auf Beschluss der Mitgliederversammlung auch schriftlich, geheim oder auch unter Verwendung technischer Abstimm- Instrumente.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 13 VORSTAND
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- ein*e Vorsitzende*r (Präsident*in)
- vier stellvertretende Vorsitzende (Vizepräsident*innen), wobei ein*e Vizepräsident*in der Berufsgruppe der Pflegenden angehören muss
- ein*e Pastpräsident*in (bisherige*r Vorsitzende*r als „geborenes“ Vorstandsmitglied für die Dauer von 3 Jahren -Legislaturperiode- mit Stimmberechtigung)
- ein*e Schatzmeister*in und
- ein*e Vertreter*in der Young DGINA.
Weitere, nicht stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes mit beratender Funktion sind:
- der*die Generalsekretär*in
- der*die Ehrenpräsident*innen
- der*die Justiziar*in
- der*die Sprecher*in je eines Boards.
- Die Vorstandsmitglieder nach a), b), und d) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Der*die Vertreter*in der Young DGINA wird von dieser vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Arbeit des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Boards für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Zu den Arbeitsgruppen zählen auch die Landesgruppen. Das Nähere regelt eine Rahmengeschäftsordnung der Landesgruppen, der Arbeitsgruppen und der Boards, welche vom Vorstand beschlossen wird und zwingend von den jeweiligen Untergliederungen anzuwenden ist. Die Ausschüsse, Arbeits- und Landesgruppen und Boards sind nicht rechtsfähige Untergliederungen. Ihre Interessen werden durch die jeweilige*n Boardsprecher*in im Vorstand vertreten.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in Ziff. 1 a), b), und d) genannten Personen. Ein*e Vorsitzende*r vertritt den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder nach a) bis e) anwesend sind, alternativ können Vorstandsbeschlüsse auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
- Der Vorstand bestimmt eine*n Generalsekretär*in, die*der den Vorstand bei Beauftragung vertritt und die Geschäftsstelle und das Sekretariat führt. Der*die Generalsekretär*in ist nicht stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand. Die Bestellung wird in einem gesonderten Vertrag geregelt.
- Der Vorstand bestimmt eine*n Justiziar*in, welche*r die Befähigung zum Richteramt besitzen muss. Der*die Justiziar*in ist nicht stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 14 KASSENPRÜFER*INNEN
Durch die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von 3 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer*innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Kassenprüfer*innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 15 SCHIEDSGERICHT
- Alle Streitigkeiten innerhalb des Vereins, die sich aus der Mitgliedschaft und dem Verein ergeben, werden durch ein Schiedsgericht mit Wirkung für die betroffenen Parteien entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet insbesondere über Streitigkeiten zwischen
- Mitgliedern
- Landesgruppen
- Vorstandsmitgliedern, mit Ausnahme von Streitigkeiten zwischen Vorstand und Generalsekretär*in
- Beschlüsse der Vereinsorgane, insbesondere über verhängte Ordnungsmittel.
- Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Das Verfahren des Schiedsgerichts regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Schiedsordnung.
- Das Schiedsgericht besteht aus einem*einer Vorsitzenden, einem*einer stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen.
- Der*die Vorsitzende und der*die stellvertretende Vorsitzende des Schiedsgerichts werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
- Der*die Vorsitzende darf kein anderes Mandat in dem Verein haben und kein*e hauptamtliche*r Mitarbeiter*in des Vereins sein.
- Für den einzelnen Streitfall ernennt jede Partei eine*n Beisitzer*in. Ist mehr als eine Partei auf Kläger- oder Beklagtenseite beteiligt, so hat jede Seite sich auf je eine*n Beisitzer*in zu einigen. Gelingt eine Einigung nicht, erfolgt die Beisitzer*innen Benennung durch Losentscheid vor Zeug*innen. Der Losentscheid wird von der*dem Vorsitzenden herbeigeführt.
- Für die Kostentragung des Schiedsgerichtsverfahrens gelten die §§ 91, 91a, 92 ZPO sinngemäß.
§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung des Vereins an DSAN Deutsche Stiftung für Akut- und Notfallmedizin gGmbH in Berlin, sollte diese nicht mehr existieren an die Stiftung Gesundheit mit Sitz in Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.11.2021 beschlossen. Sie löst die bisherige Satzung des Vereins ab. Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Martin Pin, Vorsitzender
Prof. Dr. med. Christian Wrede