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Schiedsordnung

Aufgrund von § 15 der Satzung des DGINA e.V. beschließt die Mitgliederversammlung die nachfolgende Schiedsordnung:

§ 1 ANWENDUNGSBEREICH

(1) Diese Schiedsordnung findet in der jeweils bei Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens gültigen Fassung auf alle in den Absätzen 2 und 3 genannten Streitigkeiten Anwendung.
(2) Alle Streitigkeiten innerhalb des Vereins, die sich aus der Mitgliedschaft in dem Verein ergeben, werden durch ein Schiedsgericht mit Wirkung für die betroffenen Parteien entschieden.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet insbesondere über
1. Streitigkeiten zwischen
a) Gliederungen des Vereins,
b) Mitgliedern,
c) Organmitgliedern und Organen mit Ausnahme von Streitigkeiten zwischen Vorstand und Generalsekretariat.
2. Beschlüsse der Vereinsorgane, insbesondere über verhängte Ordnungsmittel.
(4) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 2 ZUSAMMENSETZUNG DES SCHIEDSGERICHTS

(1) Das Schiedsgericht besteht aus einem*einer Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Im Falle einer Verhinderung wird für den*die Vorsitzende*n ein*e Stellvertreter*in gewählt.
(2) Der*die Vorsitzende*n des Schiedsgerichts und sein*e Stellvertreter*in werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Sind bei Ablauf der Amtszeit Schiedsgerichtsverfahren anhängig, in denen bereits mündlich verhandelt oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden ist, so bleiben die Schiedsrichter*innen bis zur Beendigung des Verfahrens für diese Sache im Amt.
(4) Für den einzelnen Streitfall ernennt jede Partei eine*n Beisitzer*in. Ist mehr als eine Partei auf Kläger*innen oder Beklagtenseite beteiligt, so hat jede Seite sich auf je eine*n Beisitzer*in zu einigen. Gelingt eine Einigung nicht, erfolgt die Beisitzer*innen Benennung durch Losentscheid vor Zeug*innen.
(5) Der Losentscheid wird von der*dem Vorsitzenden herbeigeführt. Vorstandsmitglieder können nicht zu Beisitzer*innen ernannt werden.

§ 3 RECHTSSTELLUNG DER SCHIEDSRICHTER*INNEN

(1) Die Schiedsrichter*innen müssen unabhängig und unparteilich sein. Sie haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und sind dabei an keine Weisungen gebunden.
(2) Schiedsrichter*in kann niemand sein, bei dem*der die Ausschließungsgründe des § 41 ZPO wegen Befangenheit vorliegen oder wer an der zur Verhandlung stehenden Sache mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
(3) Die Schiedsrichter*innen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für die Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben eine pauschale Vergütung in Höhe von 500,00 EUR je Verfahren. Auslagen werden analog des RVG berechnet.
(4) Der*die Vorsitzende und dessen*deren Stellvertreter*in dürfen kein anderes Mandat in dem Verein haben und keine hauptamtlichen Mitarbeiter*innen des Vereins sein.

§ 4 VERFAHREN

Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung und die ergänzenden nachfolgenden Bestimmungen.

§ 5 VERFAHREN BEI ORDNUNGSMASSNAHME

(1) Die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln richtet sich nach § 7 der Satzung des Vereins.
(2) Gegen die Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmitteln kann innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang das Schiedsgericht angerufen werden. Bei Fristversäumung wird die Entscheidung endgültig wirksam. Das Schiedsgerichtsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Soweit der Vorstand in schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens unmittelbar eine Entscheidung getroffen hat, hat das Schiedsgericht unverzüglich zu entscheiden. Gleiches gilt, wenn ausnahmsweise ohne Anhörung entschieden wurde.

§ 6 VERFAHREN BEI ANDEREN STREITIGKEITEN

In anderen Streitigkeiten, in denen das Schiedsgericht unmittelbar angerufen wird, ist die Klage beim Schiedsgericht innerhalb von sechs Monaten einzureichen, nachdem dem*der Kläger*in die tatsächlichen Umstände, die die Streitigkeit begründen, bekannt geworden sind. Nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt des die Klage begründenden Ereignisses ist die Schiedsklage unzulässig.

§ 7 EINLEITUNG DES SCHIEDSRICHTERLICHEN VERFAHRENS

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Einreichung der Klageschrift mit zwei Abschriften bei dem DGINA e.V., Hohenzollerndamm 152, 14199 Berlin. Das schiedsrichterliche Verfahren beginnt mit Zugang der Klage bei der Geschäftsstelle des Vereins (Hohenzollerndamm 152, 14199 Berlin). Entweder übernimmt die Geschäftsstelle des Vereins die Funktion einer Geschäftsstelle des Schiedsgerichts oder es wird ein Büro eines Rechtsanwalts, einer Rechtsanwältin oder Notar*in damit beauftragt, die Funktion der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts zu übernehmen. Im Fall der Abgabe an ein Büro eines Rechtsanwalts, einer Rechtsanwältin oder Notar*in ist dieses für die Übernahme der Funktion einer Geschäftsstelle angemessen zu entschädigen. Die entstehenden Kosten werden von dem Verein übernommen.
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
1. Namen und Anschrift der Parteien,
2. einen bestimmten Antrag,
3. Angaben zu den Tatsachen und Umständen, auf die die Klageansprüche gegründet werden,
4. Namen und Anschrift eines*einer Beisitzer*in sowie die Erklärung des*der Beisitzer*in, dass er*sie mit seiner*ihrer Bestellung zum Beisitzer, zur Beisitzerin einverstanden ist.
(3) Die Geschäftsstelle leitet die Klageschrift an den*die jeweils Vorsitzende*n oder bei dessen*deren Verhinderung an den*die stellvertretende*n Vorsitzende*n weiter.
(4) Der*die Vorsitzende verfügt die Übersendung der Schiedsklage an den*die Beklagte*n über die Geschäftsstelle mit der Aufforderung, innerhalb von vier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen und eine*n Schiedsrichter*in zu benennen. Benennt der*die Beklagte keine*n Schiedsrichter*in, so bestellt ihn*sie der*die Vorsitzende.

§ 8 VERTRETUNG

Jede Partei kann sich durch eine volljährige unbeschränkt geschäftsfähige Person vertreten lassen. Das Schiedsgericht kann eine*n ihm ungeeignet erscheinende*n Bevollmächtigte*n zurückweisen. Dieses Zurückweisungsrecht kann nicht gegenüber Rechtsanwält*innen ausgeübt werden.

§ 9 ABLEHNUNG VON SCHIEDSRICHTER*INNEN

(1) Die Ablehnung des Schiedsgerichts im Ganzen ist unzulässig.
(2) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein*e Schiedsrichter*in ist auch nach seiner*ihrer Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn sie*er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.
(3) Ein*e Schiedsrichter*in kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner*ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn sie*er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann eine*n Schiedsrichter*in, den*die sie bestellt oder an dessen*deren Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.
(4) Der*die Vorsitzende des Schiedsgerichts hat den Parteien schriftlich die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt zu geben.
(5) Die Partei, die eine*n Schiedsrichter*in ablehnen will, hat innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen.
(6) Wird ein*e Schiedsrichter*in abgelehnt, so soll sie*er sich innerhalb einer vom Schiedsgericht zu setzender Frist zur Ablehnung äußern. Seine*Ihre Stellungnahme ist beiden Parteien zuzuleiten. Tritt der*die abgelehnte Schiedsrichter*in von seinem*ihrem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht ohne Beteiligung des*der abgelehnten Richter*in innerhalb eines Monats nach Zuleitung der Stellungnahme über die Ablehnung.
(7) Ist der /die Vorsitzende oder der*die Stellvertreter*in betroffen, so wirkt bei dieser Entscheidung der*die jeweils andere mit. Im Falle einer Ablehnung tritt diese*r an die Stelle des*der abgelehnten Vorsitzenden. Wird ein*e Beisitzer*in abgelehnt, so hat die betroffene Partei eine*n neue*n Beisitzer*in zu benennen. Die Benennung kann auch dem*der Vorsitzenden übertragen werden. Wird dem*der Beklagten eine weitere Frist zur Benennung eines*einer neuen Beisitzer*in gesetzt und verstreicht diese fruchtlos, so kann das Schiedsgericht auch ohne den*die Beisitzer*in des*der Beklagten verhandeln und entscheiden. Wird dem*der Kläger*in eine Frist zur Benennung eine*r neuen Beisitzer*in gesetzt und verstreicht diese fruchtlos, so kann der*die Vorsitzende das Verfahren einstellen.

§ 10 VERHINDERUNG EINES SCHIEDSRICHTERS, EINER SCHIEDSRICHTERIN

(1) Das Schiedsrichteramt endet mit dem Rücktritt oder mit der Entscheidung des Gerichts über die Beendigung des Amtes. Bei Beisitzer*innen ist auch die Vereinbarung der Beendigung durch die Parteien möglich.
(2) § 9 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 11 EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ

Der*die Vorsitzende ist auf Antrag einer Partei befugt, für die Dauer des Verfahrens vorläufige oder sichernde Maßnahmen anzuordnen. Bei einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch eine Prozesspartei soll darüber innerhalb von zwei Monaten entschieden werden.

§ 12 ORT DES SCHIEDSRICHTERLICHEN VERFAHRENS

Sitz und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Berlin. Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort der mündlichen Verhandlung treffen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, wird der Ort der mündlichen Verhandlung des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

§ 13 ERKENNTNISVERFAHREN

(1) Der*die Vorsitzende des Schiedsgerichts leitet das Verfahren nach billigem Ermessen im Sinne und unter Anwendung der Grundsätze des § 495 a ZPO. Er*Sie bedient sich der Geschäftsstelle, welche als Postadresse des Schiedsgerichts fungiert.
(2) Auf Antrag einer Partei findet eine mündliche Verhandlung statt. Ansonsten entscheidet das Schiedsgericht im schriftlichen Verfahren.
(3) Die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht ist nicht öffentlich. Das Schiedsgericht kann Zuhörer*innen zulassen.
(4) Das Schiedsgericht soll vor Erlass eines Schiedsspruchs stets den Versuch machen, den Streit durch einen Vergleich zu erledigen.

§ 14 SÄUMNIS EINER PARTEI

(1) Versäumt es eine Partei, innerhalb einer von der*dem Vorsitzenden gesetzten Frist zu antworten oder einer Auflage nachzukommen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen. Gleiches gilt, wenn eine Partei es versäumt, trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen.
(2) Die Säumnis gilt nicht als Zugeständnis des tatsächlichen Vorbringens der anderen Partei. Das Schiedsgericht würdigt das säumige Verhalten nach freier Überzeugung. Im Falle des Absatz 1 Satz 2 kann das Schiedsgericht den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.

§ 15 DER SCHIEDSSPRUCH

(1) Das Schiedsgericht hat das Verfahren zügig zu führen und in angemessener Frist einen Schiedsspruch zu erlassen.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Verweigert ein*e Schiedsrichter*in die Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter*innen ohne ihn*sie entscheiden. Die Absicht, ohne den*die verweigernden Schiedsrichter*in über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. Ist eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage zu treffen, so kann der*die Vorsitzende auch allein entscheiden.
(3) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den*die Schiedsrichter*in zu unterschreiben. Es genügt die Unterschrift des*der Vorsitzenden und eines*einer Beisitzer*in, sofern der Grund für die fehlende Unterschrift angegeben wird.
(4) Der Schiedsspruch ist zu begründen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
(5) Das Schiedsgericht hat darüber zu entscheiden, welche Partei die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen hat, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
(6) Je ein Original des Schiedsspruchs wird den Parteien als Einschreiben mit Rückschein übersandt. Dem Verein ist ein Exemplar zum Verbleib zur Verfügung zu stellen.

§ 16 KOSTEN DES VERFAHRENS

(1) Die Gebühr für das schiedsrichterliche Verfahren beträgt 250,00 EUR.
(2) Die Gebühr und die erstattungsfähigen Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens werden vom Schiedsgericht einer oder beiden Parteien im Schiedsspruch oder im Vergleich nach dem Maß ihres jeweiligen Unterliegens auferlegt. Die §§ 91, 91a, 92 ZPO gelten sinngemäß. Der Streitwert wird vom Schiedsgericht verbindlich festgesetzt.
(3) Erstattungsfähige Kosten sind neben den Kosten nach Absatz 2, die pauschale Vergütung und die Auslagen der Schiedsrichter*innen, die Kosten für Beweispersonen oder Beweismittel und die Kosten der mündlichen Verhandlung. Die Gebühr und die erstattungsfähigen Kosten können auf Antrag vom Schiedsgericht aus sozialen Gründen ermäßigt oder erlassen werden.
(4) Sonstige Kosten werden nicht erstattet.
(5) Das Schiedsgericht kann die Durchführung des Verfahrens oder bestimmter im Laufe des Verfahrens gestellter Anträge von der Hinterlegung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen.

§ 17 VERTRAULICHKEIT

(1) Die Parteien, die Schiedsrichter*innen und die in der Geschäftsstelle mit einem schiedsrichterlichen Verfahren befassten Personen haben über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens und insbesondere über die beteiligten Parteien, Zeugen, Sachverständigen und sonstige Beweismittel Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren. Von den Beteiligten im Verfahren hinzugezogene Personen sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(2) Die Schiedssprüche und Beschlüsse des Schiedsgerichts mit Ausnahme der Schiedssprüche mit vereinbartem Wortlaut, werden durch die Geschäftsstelle in anonymisierter Form vereinsintern veröffentlicht.

§ 18 AKTENAUFBEWAHRUNG

Nach Abschluss des Verfahrens hat der*die Vorsitzende über die Geschäftsstelle die Verfahrensakten der der Geschäftsstelle des Vereins zuzuleiten. Der Verein bewahrt die Akten auf und archiviert sie.

§ 19 INKRAFTTRETEN/ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Diese Schiedsordnung gilt mit der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung am 11.11.2021 unmittelbar, ohne dass es einer gesonderten Umsetzung in der Satzung oder einer Geschäftsordnung bedarf.