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DGINA Spotlight: Referentenentwurf Notfallreform (NotfallG)

26. Juni 2024

Die Notfallreform steht vor der Tür. Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung sieht weitreichende Veränderungen und neue Strukturen in der Notfall- und Akutmedizin vor. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte des BMG Referentenentwurfs NotfallG zusammengefasst. Für alle, die sich schnell einen Überblick verschaffen möchten.

Lesen Sie hier die Stellungnahme der DGINA zum Referentenentwurf.

 

DGINA Spotlight: Notfallreform - Referentenentwurf des NotfallG

(Das DGINA Spotlight ist eine stark zusammengefasste Essenz der wichtigsten Punkte des 51 Seiten umfassenden Originals.)

1. Einführung Integrierter Notfallzentren (INZ)

  • Definition: INZ bestehen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle. 
  • Ersteinschätzung und Weiterleitung: Hilfesuchende werden durch die zentrale Ersteinschätzungsstelle in die geeignete Versorgungsebene geleitet.
  • Kooperation und Fallübergabe: Innerhalb des INZ erfolgt eine digitale Fallübergabe, mit Einbindung der Kooperationspraxen.
  • Notdienstpraxen: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen fest.
  • Kooperationspraxen: Für die Versorgung von Akutfällen außerhalb der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis, aber innerhalb der Sprechstundenzeiten, muss die KV Kooperationspraxen (geeignete Vertragsärzte oder medizinische Versorgungszentren im Umkreis des Krankenhausstandortes) einbinden.
  • Priorisierung: Hilfesuchende, die das INZ im Rahmen einer telefonischen Vermittlung durch die Akutleitstelle aufsuchen, sind dort bei gleicher medizinischer Behandlungsdringlichkeit vorrangig zu behandeln.
  • Terminbuchung: Pflicht der KVen, den INZ Termine bei Vertragsärzten zur Buchung zur Verfügung zu stellen.
  • TelemedizinischeKonsile: Pflicht der INZ, telemedizinische Konsile durch Pädiater sicherzustellen, wenn am Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche (KINZ) vorhanden ist.

2. Zentrale Ersteinschätzungsstelle

  • Definition und Funktion: Die zentrale Ersteinschätzungsstelle ist eine Einrichtung innerhalb des INZ, die Dringlichkeit und Umfang des Behandlungsbedarfs von Hilfesuchenden beurteilt und sie in die passende Versorgungsebene (innerhalb INZ oder Kooperationspraxis) weiterleitet. Die fachliche Leitung und Verantwortung obliegt grundsätzlich dem Krankenhaus.
  • Ersteinschätzungsverfahren: Die Ersteinschätzung erfolgt auf Grundlage eines standardisierten digitalen Ersteinschätzungsinstruments, das die Behandlungsdringlichkeit feststellt.

3. Ersteinschätzungsinstrument

  • Standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren: Einführung eines standardisierten digitalen Ersteinschätzungsinstruments zur Beurteilung der Behandlungsdringlichkeit. Der G-BA legt hierfür Mindestanforderungen fest.
  • Anwendung: Dieses Instrument soll sowohl telefonisch durch Akutleitstellen als auch am Tresen der Ersteinschätzungsstelle im INZ verwendet werden.

4. KV, Akutleitstelle und Sicherstellungsauftrag

  • Konkretisierung Sicherstellungsauftrag: Der Sicherstellungsauftrag der KV umfasst die notdienstliche Akutversorgung 24/7, inklusive der Feststellung und Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit sowie der Verordnung von Arzneimitteln.
  • Akutleitstellen: KVen betreiben Akutleitstellen (Terminservicestelle darin integriert), die 24/7 digital und werktags auch telefonisch erreichbar sind. Akutleitstellen müssen innerhalb von drei Minuten 75% der Anrufe und innerhalb von zehn Minuten 95% der Anrufe beantworten.
  • Vernetzung mit Rettungsleitstellen: KVen müssen mit Rettungsleitstellen kooperieren und eine medienbruchfreie digitale Fallübergabe sicherstellen.
  • Aufsuchende Dienste: KVen sind verpflichtet, aufsuchende Dienste für Patientinnen und Patienten bereitzustellen, die nicht eigenständig die vertragsärztliche Versorgung aufsuchen können. Diese Dienste müssen 24/7 verfügbar sein und können auch durch nicht-ärztliches Personal durchgeführt werden.

5. Finanzierung und Struktur

  • Finanzierung der Notdienststrukturen: Die Finanzierung erfolgt gemeinsam durch die Krankenkassen und die KVen.
  • Versorgungsverträge mit Apotheken: KVen und Krankenhäuser schließen Versorgungsverträge mit Apotheken zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung. Mitgabe von Medikamenten nur durch Notdienstpraxen.

6. Rettungsdienst

  • Reform des Rettungsdienstes: Eine Reform des Rettungsdienstes ist im aktuellen Referentenentwurf des NotfallG nicht enthalten.

Zur ausführlichen Stellungnahme der DGINA geht es unter diesem Link

Information

  • Veröffentlicht: 26. Juni 2024

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