DGINA zum Notfallreformgesetz - Gemeinsame Stellungnahme

DGINA fordert Nachschärfungen im Notfallreformgesetz – verbindliche Qualitätssicherung, nutzbaren Daten, angemessene Vergütung
Gemeinsam mit den Gesellschaften DGIIN, DIVI, AKTIN, DNVF, TMF und GMDS wurde eine Stellungnahme zum NotfallG erstellt.
Im Namen der unterzeichnenden wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Verbünde wird ausdrücklich begrüßt, dass der vorliegende Entwurf zentrale, seit Jahren fachlich begründete Reformelemente aufgreift und die dringend notwendige Weiterentwicklung der Notfallversorgung in Richtung einer vernetzten, digitalen und standardisierten Versorgungsstruktur voranbringt.
Hier zur Gemeinsamen Stellungnahme NotfallG_21_05_2026
Ergänzend zur gemeinsamen Stellungnahme der Fachgesellschaften sieht die DGINA noch weitere Änderungsbedarfe.
In der begleitenden DGINA Pressemitteilung heißt es:
Hilfesuchende sollten verpflichtend die Gesundheitsleitstelle, also die Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder die Leitstelle der Notfallrettung kontaktieren, bevor ein Krankenhaus oder Integriertes Notfallzentrum (INZ) aufgesucht wird. Eine Steuerung in die reguläre vertragsärztliche Versorgung würde wesentlich vereinfacht, wenn der Hilfesuchende nicht bereits eine Notaufnahme oder ein INZ aufgesucht haben, sagt Christian Wrede.
Zudem müsse eine angemessene Vergütung von komplexen ambulant verbleibenden Patientinnen und Patienten in den Notaufnahmen geschaffen werden, um den wirtschaftlichen Anreiz zur stationären Aufnahme zu reduzieren und hierdurch Ressourcen für die Kostenträger einzusparen. „Der im Gesetzentwurf vorgesehene und auf INZ beschränkte Zuschlag zur Vergütung nach EBM ist nicht ausreichend“, sagt Martin Pin. „Eine solche Vergütung muss im stationären Vergütungssektor geschaffen werden, beispielsweise über einen zu schaffenden §115h.“
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Veröffentlicht: 21. Mai 2026