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DGINA STELLUNGNAHME ZUR ERSTFASSUNG DER RICHTLINIE ZUR ERSTEINSCHÄTZUNG DES MEDIZINISCHEN VERSORGUNGSBEDARFS

20. Juni 2022| Vorstand

Stellungnahme zur Erstfassung der Richtlinie zur Ersteinschätzung desmedizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die sich zur Behandlungeines Notfalls an ein Krankenhaus wenden gemäß § 120 Absatz 3b des SGB V

Die DGINA hat bereits im Februar 2021 in einer Pressemitteilung zum Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG), in dem der § 120 Absatz 3b des SGB V eingeführt wurde, darauf hingewiesen, dass kein wissenschaftlich validiertes Ersteinschätzungssystem existiert, das automatisiert die Behandlungsdringlichkeit feststellen und zusätzlich auch die Steuerung in die richtige Versorgungsebene sicher gewährleisten kann. Die Etablierung eines Ersteinschätzungssystems zur Patientensteuerung ist nicht sinnvoll, solange nicht geklärt ist, wie die unterschiedlichen Versorgungsebenen vernetzt sind, welches Leistungsspektrum sie aufweisen bzw. zu welchen Zeiten dieses verfügbar ist und wie das Gesamtkonzept einer sektorenübergreifenden Notfallversorgung sein soll; siehe auchhttps://www.dgina.de/news/gemeinsame-pressemitteilung-keine-experimente-mit- der-patientensicherheit_110.

Das Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 27.04.2022 im Namen der AOLG an das Bundesministerium für Gesundheit, in dem die Bundesländer eine Aussetzung des Handlungsauftrages an den G-BA bis mindestens zum 30.06.2024 fordern, bestätigt diese Einschätzung und führt aus, dass auch weiterhin kein Ersteinschätzungssystem existiert, das die Sicherheit der Patientinnen und Patienten, die ärztlich ungesehen aus dem Krankenhaus/der Notaufnahme heraus weitergeleitet werden sollen, gewährleisten kann und Studienergebnisse hierzu frühestens 2024 vorliegen werden. Weiterhin sollten die Planungen des BMG in Hinsicht auf die zukünftige Ausgestaltung der Notfallversorgung abgewartet werden.

Die DGINA schließt sich der Ansicht der Länder vollumfänglich an und fordert eine Aussetzung,mindestens aber eine Verlängerung der Festlegungen zum § 120 Absatz 3b des SGB V bis zu einem Zeitpunkt, zu dem eine mögliche Weiterleitung von Patienten ohne potentielleGefährdung der Patientensicherheit in wissenschaftlichen Studien sowie andere Aspekte, wie z.B. der Haftungsfrage, nachgewiesen bzw. geklärt worden sind.

Für den Fall einer Nichtaussetzung des Verfahrens kommentiert die DGINA untenstehend die Entwürfe des G-BA unter dem Vorbehalt, dass wesentliche Strukturen, die für solche Festlegungen erforderlich sind, noch nicht bzw. nicht flächendeckend existieren und erst in einer Notfallreform des BMG beraten werden müssen. Auch erschwert die Übersendung mehrerer Entwürfe die Kommentierung erheblich und ist als inakzeptabel anzusehen.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung geht die DGINA noch auf einzelne Punkte in den Stellungnahmen ein:

  • Voraussetzung für eine sinnvolle Beteiligung der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte an der Notfallversorgung ist eine Einrichtung von 24/7 geöffneten Notdienstpraxen in an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhäusern, zumindest aber die derStufe der erweiterten und umfassenden Notfallversorgung.
  • Da zur Weiterleitung von Patientinnen und Patienten außerhalb des Krankenhausstandortes überhaupt keine validen Daten vorliegen, bleibt auch eine Festlegung von Zeiten, innerhalb derer Patientinnen und Patienten ärztlich gesehen werden sollen, ohne jegliche wissenschaftliche Grundlage. Die Unterschiede in den Entwürfen bis zu 30 Tagen (Entwurf A) bzw. 72h (Entwurf C) reflektieren dies eindrücklich. Eine Festlegung kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.
  • Die etablierten 5-stufigen Ersteinschätzungssysteme nach Dringlichkeit (z.B. MTS, ESI) sind nachweislich nicht dazu geeignet, eine Versorgungsstufe festzulegen. Eine Anwendung dieser Systeme zur Steuerung in Versorgungsebenen außerhalb des Krankenhausstandortes gefährdet in großem Maße die Patientensicherheit.
  • Aufgrund der hohen Anforderungen von Ersteinschätzungssystemen mit automatisierter Patientenweiterleitung an die Patientensicherheit ist eine externe Zertifizierung, eine interne sowie externe Qualitätssicherung über das IQTIG unvermeidlich. Die in Entwurf D §6 – 9 dargelegten Anforderungen könnten als Lastenheft für solche Systeme dienen.
  • Die Anforderungen an das durchzuführende ärztliche und pflegerische Personal implizieren, dass die Ersteinschätzung von Kräften des Krankenhauses vorgenommen wird. Aufgrund des Anspruchs einer 24/7-Durchführung ist dies auch nicht anders möglich. Damit würde aber die Verantwortung für den „Gemeinsamen Tresen“ klar bei den Krankenhäusern liegen müssen.
  • Eine Festlegung der ärztlichen Qualifikation zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zielführend,da eine Weiterleitung von Patienten außerhalb des Standortes aufgrund der nicht vorhandenen validierten Systeme nicht in Frage kommt.
  • Wenn sich ein Ersteinschätzungssystem für eine Weiterleitung von Patienten als geeignet herausstellt, muss vor einer Implementierung gewährleistet sein, das eine elektronische Buchung von Terminen in Partnerpraxen über TSS 24/7 sowohl auf Seiten der KV als auch auf Seiten der Krankenhäuser verfügbar ist.
  • Wenn sich mehrere Ersteinschätzungssysteme als geeignet herausstellen und entsprechend zertifiziert werden, obliegt die Entscheidung über das eingesetzte System dem Krankenhaus.

Unten im Download der sesamte Text der Stellungnahme.