Skip to main content

DGINA Stellungnahme zum Pflegebonusgesetz – PFLBG

28. März 2022| Vorstand

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin DGINA e.V. zum „Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen“, Pflegebonusgesetz – PflBG
 
Die Deutsche Gesellschaft Interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin e.V. (DGINA) vertritt als Fachgesellschaft mit mehr als 2000 Mitgliedern die Interessen der überwiegenden Zahl der Notaufnahmen, die gemäß GBA-Beschluss an der Notfallversorgung teilnehmen. Sie versteht sich als notfallmedizinische und multiprofessionelle Fachgesellschaft, die das Ziel hat, die notfallmedizinische und notfallpflegerische Versorgung in Deutschland weiterzuentwickeln.
 
Die DGINA begrüßt es ausdrücklich, dass für Pflegefachkräfte auf der Grundlage des Artikel 1, Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetz, § 26e, Anspruch auf eine Sonderleistung aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie besteht.
In der vorliegenden Formulierungshilfe des BMG sind jedoch im §26e die Pflegefachkräfte der Notaufnahmen und Notfallpflegenden nicht berücksichtigt.
Ein Ausschluss von der Sonderleistung entspräche einer nicht begründbaren Ungleichbehandlung und wäre ein Zeichen mangelnder Wertschätzung, für die in diesem systemrelevanten Bereich des Krankenhauses tätigen Notaufnahme-Kolleg*innen.
Die DGINA nimmt hierzu wie folgt Stellung und schlägt nachfolgende Ergänzungen vor:


㤠26e
Erneute Sonderleistung an Pflegefachkräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie
(1) Zugelassene Krankenhäuser, die ihre Leistungen nach dem Krankenhausentgelt- gesetz abrechnen und die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 durch die voll- oder teilstationäre Behandlung von mit dem Corona Virus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten besonders belastet waren, haben Anspruch auf eine Auszahlung aus Bundesmitteln, die sie an ihre Pflegefachkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung in Notaufnahmen (Ergänzung DGINA), auf bettenführenden Stationen, Intensivpflegekräfte, die im Jahr 2021 für mindestens drei Monate in dem Krankenhaus beschäftigt waren für deren besondere Leistungen während der SARS-CoV-2-Pandemie als einmalige Sonderleistung auszuzahlen haben. Pflegefachkräfte im Sinne des Satz 1 sind Personen, die über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes verfügen oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung über § 64 des Pflegeberufegesetzes fortgilt. Intensivpflegekräfte im Sinne des Satz 1 sind Pflegefachkräfte, die im Jahr 2021 für mindestens drei Monate in der Intensivpflege waren und über eine abgeschlossene Weiterbildung als Fachkrankenpflegerin oder Fachkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie verfügen.
Begründung:
Die Notaufnahmen der Kliniken sind während der gesamten Pandemie für die Versorgung und Disposition aller im Krankenhaus vorstelligen Notfallpatient*innen und im Besonderen auch schwerstkranker COVID-19 Patient*innen erste Anlaufstelle. Rund 95% aller stationär behandelten SARS-CoV-2 infizierten Patienten*innen wurden nach aufwendigen Isolationsmaßnahmen und Diagnostik in der Notaufnahme den bettenführenden Stationen zugeführt. Hinzu kommt eine fast doppelt so hohe Zahl ambulant behandelter Patient*innen. [PD1] 
Alle Notaufnahmepatient*innen werden bis zum Ausschluss einer SARS-CoV2 Infektion unter aufwändigen Schutzmaßnahmen als potenziell infektiöse Patient*innen behandelt. Hieraus resultiert, dass seit Beginn der Pandemie die Notfallpflegenden dauerhaft Schutzkleidung tragen. Dies stellt eine immense physische und psychische Mehrbelastung dar.
Im Gegensatz zu den COVID-19 Patient*innen auf den Normalstationen und den Intensivstationen ist der Infektionsstatus der Notfallpatienten meist nicht bekannt. Somit ist das Personal der Notaufnahmen durch die hohe Infektionsgefahr besonders stark gefährdet. Aufgrund des speziellen Tätigkeitsprofils der Notfallpflegenden sind Personalausfälle in der Notaufnahme nicht kurzfristig durch andere Pflegende der Krankenhäuser kompensierbar. Die Versorgung der Notfallpatient*innen mit reduzierter Personalbesetzung in diesem höchst dynamischen und anspruchsvollen Arbeitsumfeld der Notaufnahme bedeutet für alle Mitarbeiter*innen eine erhebliche Mehrbelastung.
Die DGINA fordert daher, dass alle in der Notfallversorgung tätigen Mitarbeiter*innen der Krankenhäuser im § 26e des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf eine Sonderleistung aufgrund der besonderen Belastung durch die SARS-CoV-2 Pandemie haben.
 
㤠26e
(2) Die Höhe der Prämie beträgt für Pflegefachkräfte nach Absatz 1 Satz 2 in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen 1 700 Euro und für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Intensivpflegekräfte und Notfallpflegende 2500 Euro (Ergänzung DGINA).
Begründung:
Zeiten hoher Inzidenzen intensivpflichtiger Patienten mit Überlastung der Intensivstationen haben dazu geführt, dass intensivpflichtige Notfallpatienten nach der Aufnahme in den Notaufnahmen nicht zügig weiterverlegt werden konnten. Deswegen musste die in den Notaufnahmen begonnene Intensivtherapie oft über längere Phasen in der Notaufnahme fortgeführt werden. Diese länger andauernde intensivpflegerische Versorgung und intensivmedizinische Therapie - einschließlich Beatmungstherapien – zur verlässlichen Aufrechterhaltung der Notfallversorgung stellte eine besonders belastende Herausforderung dar.
Die DGINA fordert daher die Höhe der Prämie für die in der Notfallpflege tätigen Mitarbeiter*innen, der Prämie der Intensivpflegenden gleichzusetzen.